Der Wasser- und Bodenverband Hache und Hombach ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein Unterhaltungsverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.02.1991.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Die Mitgliedschaft ist gemäß § 64 Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) angeordnet und unterliegt nicht dem Einfluss des Wasser- und Bodenverband Hache und Hombach.
Der Verband ist somit gesetzlich verpflichtet, von seinen Mitgliedern die entsprechenden Beiträge zu erheben.

Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben und ruhen als öffentliche Last auf den Grundstücken.

Sämtliche Grundstücke in Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverband Hache und Hombach unterliegen somit der dinglichen Mitgliedschaft, d.h. durch das Eigentum an dem beteiligten Grundstück bedingt.

Die gesetzliche Grundlage finden Sie auch in der Satzung des Wasser- und Bodenverband Hache und Hombach unter den Paragraphen:
§ 33 Beiträge, § 35 Ermittlung des Beitragsverhältnisses oder § 36 Hebung der Verbandsbeiträge.

Erklärungen zu:

Neues ab 2014: