§1

Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband Hache und Hombach. Er hat seinen Sitz in Syke im Landkreis Diepholz.
(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405).
(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
(4) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte. Es ist das Niederschlagsgebiet der Hache oberhalb der Mühle in Sudweyhe und des Hombaches bis Gänsebach (einschließlich).
(5) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift Wasser – und Bodenverband Hache und Hombach in Syke.

§ 2

Augabe

  Der Verband hat zur Aufgabe:
  1. gemäß § 63 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in der geltenden Fassung die Unterhaltung der sich aus der Verordnung über das Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung ergebenden Gewässer und der in diesen Gewässern befindlichen dem Wasserabfluss dienenden Anlagen,
  2. den Ausbau einschließlich naturnaher Gewässergestaltung der sich aus der Verordnung über das Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung ergebenden Gewässer und der in diesen Gewässern erforderlichen dem Wasserabfluss dienenden Anlagen,
  3. den Ausbau einschließlich naturnaher Gewässergestaltung und die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung, deren Unterhaltungspflicht er übernommen hat, und der in diesen Gewässern befindlichen bzw. erforderlichen der Wasserabfluss dienenden Anlagen,
  4. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
  5. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts des Bodens und für die Landschaftspflege,
  6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind:
  a) für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke (dingliche Verbandsmitglieder)
  b) für den Ausbau der Gewässer II. Ordnung die Eigentümer und Erbbauberechtigten der vorteilhabenden Grundstücke (dingliche Verbandsmitglieder)
  c) für den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung, deren Unterhaltungspflicht er übernommen hat, die Eigentümer und Erbbauberechtigten der vorteilhabenden Grundstücke (dingliche Verbandsmitglieder)
(2) Mitglieder können darüber hinaus sein
  a) Personen, denen der Band im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
  b) Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder),
  c) Andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.
(3) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

§ 4

Unternehmen, Plan

(1) Zur Durchführung seiner Unterhaltungsaufgaben hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Diese Unternehmen ergibt sich insoweit aus:
  a) einem Verzeichnis der Gewässer mit den der Abführung des Wassers dienenden Anlagen mit einer laufenden Nummer (die Gewässer II. Ordnung mit der laufenden Nummer der Verordnung über das Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung) den Namen und den Längen der Gewässer,
  b) der Übersichtskarte i.M. 1:50.000 mit Eintragung der Buchstabe a) genannten Gewässer mit laufender Nummer des Verzeichnisses und Namen.
(2) Zur Durchführung des Gewässerausbaues und des Baues von anlagen in den Gewässern hat der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herstellung, wesentlichen - insbesondere naturnahen- Umgestaltung und Beseitigung vorzunehmen.
(3) Für den Gewässerausbau, den Bau der der Abführung des Wassers dienenden Anlagen und die Aufgaben nach § 2 Ziffer 4 und 5 ergibt sich das jeweilige Unternehmen aus dem Plan und den ihn ergänzenden Unterlagen. Die Pläne sollten aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

§ 5

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Der Verband ist berichtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungs- behörde benutzen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

§ 6

Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder

(1) Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Dabei gilt insbesondere:
  a) Die Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, Einfriedungen mindestens 1 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt anzubringen und ordnungemäß (viehkehrend) zu unterhalten.
Ferner müssen die auf die Gewässer zulaufenden Einfriedigungen so hergestellt sein, dass sie eine 3 m breite Durchfahrt für Räumgeräte und Fahrzeuge haben. Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
  b) Längs der Verbandsgewässer muss bei Ackergrundstücken ein Schutzstreifen von 1 m Breite von der oberen Böschungskante an unbeackert bleiben. Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 5 m Breite längs der Verbandsgewässer muss von Anpflanzungen freigehalten werden.
Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.
  c) Innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Ufergrundstücke grundsätzlich nicht näher als 5 m bis an das Gewässer heran bebaut werden.
  d) Die Errichtung von sonstigen Anlagen jeglicher Art darf nicht näher als 5 m bis an das Gewässer heran vorgenommen werden.
(2) Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Vorstand in begründeten Fällen zulassen.

§ 7

Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen

(1) Wird ein zum Verbandgehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden
Vorteile, Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.
(2) Im Falle des Abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres
  a) ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen.
  b) Die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.

§ 8

Verbandsschau

(1) Die Verbandsanlagen sind zu Schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Verbandsausschuss kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen und für jeden Schaubezirk 2 Schaubeauftragte berufen. Schauführerin oder Schauführer ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder die oder der von ihr oder ihm bestimmte Schaubeauftragte.
(3) Der Vorstand lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden zur Verbandsschau ein.

§ 9

Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

Die Schauführerin oder der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

§ 10

Organe

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.

§ 11

Aufgaben des Verbandsausschusses

  Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens , des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik
  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung der Verbandes
  4. Wahl der Schaubeauftragten
  5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen
  6. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln
  7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütung für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses
  10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband
  11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten
  12. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses

§ 12

Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

(1) Aus jedem der nachstehend genannten 13 Wahlbezirke wählt der Verbandsausschuss 1 Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich und bei der Wahl festzulegen.
  Wahlbezirk Gemarkung/en
  1 Kirchweyhe, Sudweyhe, Leeste, Seckenhausen
  2 Barrien, Gessel
  3 Ristedt
  4 Fahrenhorst, Stühren, Bassum, Osterbinde, Eschenhausen, Albringhausen
  5 Nordwohlde
  6 Bramstedt
  7 Neubruchhausen, Hallstedt
  8 Syke
  9 Henstedt, Steimke
  10 Clues, Schnepke, Osterholz, Jardinghausen, Heiligenfelde, Uenzen, Süstedt
  11 Weseloh, Ochtmannien, Engeln, Oerdinghausen, Scholen
  12 Sudwalde, Affinghausen
  13 Menninghausen, Bensen
(2) Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied, Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher lädt die wahlberichtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gem. § 40 mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter mitzustimmen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann von der Vertreterin oder vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als 2 Verbandsmitglieder vertreten.
(5) Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
(6) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die Gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.
(7) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Wahl.
(8) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(9) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlagen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
(10) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Sitzung
2. die Namen der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der anwesenden Mitglieder
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge
4. die gefassten Beschlüsse
5. das Ergebnis der Wahlen

Die Niederschrift ist von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 13

Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner
Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde ist zu laden. Technische, landwirtschaftliche und andere Fachbehörden können geladen werden.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sie oder er hat kein Stimmrecht.

§ 14

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend sind.

Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen und in dieser Ladung darauf hingewiesen wurde.

Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 12 Abs. 10 der Satzung entsprechend.

§ 15

Amtszeit des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss wird für 5 Jahre gewählt. Das Amt endet am 31.12., zum ersten Mal im Jahre 1996.
(2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist entsprechend § 12 diese Position durch eine Ergänzungswahl zu besetzen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

§ 16

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretende Verbandsvorsteherin oder stellvertretender Verbandsvorsteher.
(2) Für jedes Vorstandsmitglied wird eine persönliche Vertreterin oder ein persönlicher Vertreter gewählt.

§ 17

Wahl des Vorstandes

(1) Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren persönliche Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden und die stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 18

Amtzeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31.12, zum ersten Mal im Jahre 1996.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 17 Ersatz zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 19

Aufgaben des Vorstandes

  Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über
  1. Die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
  2. Die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
  3. Die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren
  4. Die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern

§ 20

Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter mit. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

§ 21

Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle ordnungsgemäß geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen und in dieser Ladung darauf hingewiesen wurde. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder zustimmen.
(3) auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. (§ 12 Abs. 10 der Satzung gilt entsprechend).

§ 22

Geschäfte der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und des Vorstandes

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.
Ihr oder ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
(4) Der Vorstand unterreichtet in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle 5 Jahre, die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an. Diese Unterrichtung kann zeitgleich mit der Wahlversammlung nach § 12 der Satzung erfolgen.